Mit dem „Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ wurden 1998 die Voraussetzungen für ein flexibles Lebensarbeitszeitmodell geschaffen.
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Zeitwertkonten: Zeitkonto oder Geldkonto
Die Arbeitnehmer bekamen damit die Möglichkeit, in sogenannten Zeitwertkonten Arbeitszeit anzusparen, die nicht sofort vergütet wurde, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer – z. B. im Rahmen der Altersteilzeit mit Hilfe dieser angesparten Zeit eine bezahlte Freistellung – beispielweise für eine Vorruhestandsphase – bekommen konnte.
Bis zum 31.12.2008 war es möglich, diese Zeitwertkonten als Zeitkonten oder als Geldkonten zu führen. Seit dem 01.01.2009 dürfen sie nur noch als Geldkonten geführt werden. Das erleichtert die Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber bei einem Arbeitsplatzwechsel. Zeitwertkonten, die bereits vor 2009 als Zeitkonten geführt wurden, genießen jedoch Bestandsschutz.
Zeitwert: eingeschränkte Verwendbarkeit
Eine weitere Änderung zum 01.01.2009 betrifft das Zeitwertguthaben, das ein Arbeitnehmer – z. B. wegen Berufsunfähigkeit – nicht mehr für seine Vorruhestandsphase verbrauchen kann. Während er es vor 2009 in die betriebliche Altersvorsorge übertragen und so seine betriebliche Rente verbessern konnte, geht das nun nicht mehr. Das Guthaben auf dem Zeitwertkonto ist nach § 7c SGB IV ausschließlich für Freistellungsphasen zu verwenden.
Der Arbeitnehmer muss sich sein Restguthaben steuer- und sozialversicherungspflichtig auszahlen lassen und kann das Kapital nach eigenem Ermessen verwenden. Berufsunfähigkeit stellt oftmals einen erzwungenen Ruhestand dar, da damit die sogenannte Vorruhestandsphase entfällt.
Ist eine Berufsunfähigkeit eingetreten, gibt es meist auch keine Tätigkeit mehr, von der der Betroffene freigestellt werden könnte. Die Betroffenen erhalten eine Rente und können diese eventuell dadurch erhöhen, dass sie mit dem Kapital, das sie aus ihren Zeitwertkonten erhalten, eine private Rente abschließen.
Video: Zeitwertkonten – sicher-wissen.de
Zeitkonten-Guthaben auf die Rentenversicherung übertragen
Wer also Berufsunfähig wird und eine höhere Rente bekommen möchte, ist dafür auf seine eigene Kreativität angewiesen. Da Berufsunfähigkeit jedoch nicht unbedingt auch Erwerbsunfähigkeit bedeutet, gibt es auch noch die Möglichkeit, das Guthaben bei Verlust des Arbeitsplatzes nach § 7f SGB 4 auf die Rentenversicherung zu übertragen, sofern der Wert des Guthabens inklusive Sozialversicherungsbeiträgen höher ist, als das Sechsfache der monatlichen Bezugsgröße.
Die Rentenversicherung übernimmt dann die Aufgaben des Arbeitgebers und zahlt in den Zeiten der gewünschten Arbeitsfreistellung das Guthaben aus. Die Auszahlung muss mindestens einen Monat vorher beantragt werden und sollte natürlich vor Beginn einer Rentenzahlung durch die Rentenversicherung stattfinden.