Das Landgericht Traunstein hat in einem aktuellen Rechtsstreit (Aktenzeichen 2 HK O 1211/23) eine einstweilige Verfügung erlassen, die es einer Vertriebspartnerin untersagt, insgesamt 68 rechtswidrige Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel des US-Herstellers „ROOT WELLNESS LLC“ aus Tennessee zu verwenden. Die Verfügung erging am 06.06.2023 und stellt sicher, dass die genannten Werbeaussagen nicht weiter verbreitet werden dürfen.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Verbotene Werbung: Diplom-Ernährungswissenschaftlerin im Visier der Behörden
Die kürzlich erlassenen Verbote hatten zum Ziel, eine Diplom-Ernährungswissenschaftlerin (Univ.) anzusprechen, die im Raum Rosenheim arbeitet und unter anderem das Unternehmen und seine Produkte beworben hat. Zusätzlich war sie nach eigenen Angaben als Autorin beim „ARD Buffet Magazin“ tätig.
Täuschende Werbung: CLEAN SLATE ohne Klinoptilolith beworben
CLEAN SLATE“, das Hauptprodukt, wird in einigen Onlineshops hierzulande für ca. 100 Euro pro 30 ml-Fläschchen angeboten. Es handelt sich dabei um ein Nahrungsergänzungsmittel, das gemäß der Deklaration Vitamin C (Ascorbinsäure), Meersalz, Siliziumdioxid („Kieselsäure“) als Zusatzstoff und Kaliumsorbat zur Konservierung enthält. Der Hersteller bewirbt das Produkt ohne ausreichende wissenschaftliche Grundlage als modernes Entgiftungsmittel und Allerheilmittel, was gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Der Zusatzstoff Siliziumdioxid, umgangssprachlich auch als „Kieselsäure“ bekannt, soll angeblich aus dem Zeolith Klinoptilolith gewonnen werden und dessen Eigenschaften aufgrund dieser Herkunft erben. Die chemische Formel SiO2 bestätigt jedoch, dass Siliziumdioxid immer aus oxidiertem Silizium und zwei Sauerstoffatomen besteht. Es handelt sich hierbei um einen herkömmlichen Zusatzstoff.
Die vorliegende Geschichte wirft aufgrund verschiedener Faktoren Zweifel auf und legt nahe, dass sie möglicherweise frei erfunden wurde, um den hohen Gewinn des einfachen Produkts zu rechtfertigen. Eines dieser Anzeichen ist die Behauptung in der Werbung, dass der nur minimal enthaltene Zusatzstoff eine „Weiterentwicklung“ des komplexen Klinoptiloliths sei. Das Landgericht hat die irreführende Erzählung der Ernährungswissenschaftlerin nicht akzeptiert und jegliche Aussagen, die einen Bezug zu Zeolith und Klinoptilolith herstellen, verboten. Es ist ebenfalls erwähnenswert, dass Kieselsäure in Clean Slate kaum vorhanden ist. Darüber hinaus ergab die Analyse der Inhaltsstoffe, die dem Gericht vorgelegt wurde, dass das Siliziumdioxid als Zusatzstoff zu Vitamin C und Meersalz nur in sehr geringer Menge in dem Produkt enthalten ist.
Entgiftung im Zentrum: Die behauptete Heilung in einer Werbeerzählung
In der Werbung des Herstellers und seiner Vertriebspartner wird behauptet, dass das Produkt dank Klinoptilolith als Weiterentwicklung die Fähigkeit besitzt, Giftstoffe im Körper zu binden und auszuleiten. Im Unterschied zu herkömmlichen Zeolithen, die lediglich im Verdauungstrakt ihre Wirkung entfalten, soll das verkleinerte Molekül des Produkts in der Lage sein, Toxine im gesamten Körper, einschließlich des Gehirns, zu erreichen. Es fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte oder fundierte Nachweise aus Anwendungsbeobachtungen und Studien, um diese Behauptung zu untermauern.
Die EU Health Claims Verordnung verbietet jegliche Werbeaussagen, die einen Bezug zur Gesundheit oder zur Gewichtsreduktion haben und nicht in der offiziellen Gemeinschaftsliste genehmigt wurden. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen zudem bestimmte ergänzende Informationen zu den „Claims“ gemacht werden. Ein Beispiel hierfür ist der verpflichtende Hinweis auf den Nutzen einer ausgewogenen Ernährung, der durch Nahrungsergänzungsmittel nicht kompensiert werden kann.
Werbung und Gesundheit: Verantwortungsvoller Umgang mit gesundheitsbezogenen Aussagen gefordert
Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass Produkte, die Kieselsäure enthalten, gesundheitsfördernde Wirkungen haben oder bei der Prävention oder Heilung von Krankheiten eingesetzt werden können. Die Vertriebspartnerin hat jedoch behauptet, dass das Produkt „CLEAN SLATE“ in bestimmten Dosierungen dazu beitragen könne, schwerwiegende Krankheiten wie Fibromyalgie, MS, chronisches Müdigkeitssyndrom, chronische Borreliose, Autismus und Herzkreislauferkrankungen zu lindern.
Trotz der grob illegalen Angaben stieß das Landgericht auf Unverständnis und verhängte ein Verbot, das mit der Möglichkeit von Ordnungsgeldern oder sogar Ordnungshaft bei Nichtbeachtung verbunden ist. Eine positive Note findet sich jedoch in der Werbung, nämlich die Empfehlung, bei der Einnahme der Tröpfchen viel Wasser zu trinken. Dies könnte dazu beitragen, die zahlreichen Wunderheilungsgeschichten zu erklären, die von anderen Vertriebspartnern verbreitet werden, ohne jegliche Quellenangabe oder Nachweis ihrer Authentizität.
Werbebeschränkungen ausgeweitet: Serie verbietet auch andere Produktwerbung
ROOT WELLNESS, ein US-amerikanischer Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, bietet eine vielfältige Produktpalette an. Die Serie umfasst unter anderem „ZERO-IN“, „RESTORE“, „IMMUN DEFENSE SHIELD“, „NATURAL BARRIER SUPPORT“, „RELIVE GREENS“ und „GIVE ME BACK MY YOUTH“. Leider musste das Unternehmen aufgrund rechtswidriger Werbeaussagen, die von einem Gericht untersagt wurden, Einschränkungen hinnehmen.
Kritik oder Verachtung? Debatte um unfair formulierte Aussagen
Beim Umgang mit Kunden, die beträchtliche Geldbeträge „erleichtert“ haben, sollte man vorsichtig sein, da diese Art von „Werbung“ insbesondere Menschen mit Krankheiten anspricht, darunter auch solche mit chronischen oder schweren Erkrankungen. Menschen in solchen Situationen greifen in ihrer Verzweiflung nach jeder vermeintlichen Möglichkeit und sind daher bereit, auch für kostenintensive und zweifelhafte Hilfsmittel viel Geld auszugeben. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Verbraucherschutzmaßnahmen konsequent durchgesetzt werden, um solche betrügerischen Praktiken zu bekämpfen.
In dem Fall mit dem Aktenzeichen 2 HK O 1211/23 hat das Landgericht Traunstein ein Verbot ausgesprochen. Die adressierte Vertriebspartnerin hat jedoch die Möglichkeit, durch Einlegung eines Widerspruchs eine weitere Verhandlung zu initiieren und somit eine abschließende Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren zu erreichen.