Besonders schwere Pflegefälle erhalten den Pflegegrad 5. Das bedeutet, dass eine sehr intensive Betreuung notwendig ist. Hier können sie sich darüber informieren, welche Voraussetzungen für Pflegegrad 5 gelten und auf welche Leistungen Sie Anspruch haben.
Pflegegrad 5: Intensive Betreuung für Menschen mit sehr hoher Pflegebedürftigkeit
Wenn eine Person pflegebedürftig wird, dann ist es notwendig, bei der Pflegeversicherung einen Antrag auf Unterstützung zu stellen. Daraufhin kommt es zu einer Überprüfung und zu einer Bewertung der betroffenen Person. Je nachdem, wie dieses Gutachten ausfällt, erhält sie einen unterschiedlichen Pflegegrad.
Die höchste Einstufung ist dabei der Pflegegrad 5. Dieser ist für „Personen mit schwerster Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ vorgesehen – also für besonders schwere Pflegefälle. Dieser Artikel stellt Ihnen vor, welche Voraussetzungen für diese Einstufung gelten und auf welche Leistungen Sie dabei Anspruch haben.
Kontinuierliche Erweiterung der Angebote für die Pflege
Die Sicherstellung der Pflege ist in Deutschland ein brisantes Thema. Das immer höhere Durchschnittsalter führt dazu, dass auch der Anteil der Pflegefälle an der Gesamtbevölkerung in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Die Tendenz ist nach wie vor stark steigend. Eines der großen Probleme ist die Finanzierung der Pflegemaßnahmen.
Politiker stehen im Zwiespalt, da sie zum einen eine gute Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen und zum anderen darauf zu achten müssen, dass die Ausgaben hierfür die zukünftigen Generationen nicht zu stark belasten – insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich dieses Problem in den nächsten Jahrzehnten weiter verstärken wird.
Eine weitere große Herausforderung besteht darin, qualifiziertes Pflegepersonal zu finden. Nur wenige Menschen sind dazu bereit, diese anstrengende Aufgabe zu übernehmen, bei der die Bezahlung außerdem nicht allzu hoch ist. Der Bedarf steigt jedoch immer weiter an, sodass in diesem Bereich ein starker Fachkräftemangel vorhanden ist.
Die folgende Tabelle zeigt, wie stark die Anzahl an Pflegeeinrichtungen und der Beschäftigten in dieser Branche in den letzten Jahren angestiegen ist:
Jahr | Ambulante Pflegeeinrichtungen | Stationäre Pflegeeinrichtungen | Beschäftigte |
---|---|---|---|
1999 | 10.820 | 8.859 | 624.722 |
2001 | 10.594 | 9.165 | 664.935 |
2003 | 10.619 | 9.743 | 711.754 |
2005 | 10.977 | 10.424 | 760.704 |
2007 | 11.529 | 11.029 | 809.707 |
2009 | 12.026 | 11.634 | 890.283 |
2011 | 12.349 | 12.354 | 951.893 |
2013 | 12.745 | 13.030 | 1.005.524 |
2015 | 13.323 | 13.596 | 1.085.758 |
Diese Auflistung zeigt zum einen, dass die Anzahl der in der Pflege beschäftigten Arbeitskräfte in diesem Zeitraum extrem angestiegen ist. Auch hinsichtlich der Betreuungseinrichtungen gab es eine deutliche Zunahme. Insbesondere im Bereich der stationären Pflege ist der Zuwachs beträchtlich. Gerade bei Pflegegrad 5 spielt die stationäre Versorgung eine sehr wichtige Rolle, da die Angehörigen die umfangreiche Pflege häufig nicht mehr selbst übernehmen können.
Pflegestärkungsgesetz 2: Höhere Leistungen für die meisten Betroffenen
Um auf die gestiegenen Anforderungen im Bereich der Pflege zu reagieren, hat der Gesetzgeber das Pflegestärkungsgesetz 2 verabschiedet. Dieses ist seit dem 1.1.2017 in Kraft und verbessert die Versorgung der Pflegebedürftigen in vielen Bereichen. Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass die bisherigen Pflegestufen mit ihrer Einteilung zwischen 0 und 3 abgeschafft wurden. Anstatt dessen gelten nun fünf verschiedene Pflegegrade. Dabei wurde das Bewertungssystem überarbeitet, wodurch der Gesetzgeber erreichen will, dass dadurch besser ermittelt wird, welchen Pflegebedarf die Betroffenen tatsächlich haben.
Für die Pflegebedürftigen hat diese Neuerung in der Regel einige Vorteile gebracht. In manchen Fällen wurden die Leistungen deutlich angehoben. Eine Verschlechterung ist hingegen in keinem Fall zu beobachten, da hier ein Bestandschutz gilt. Das bedeutet, dass wenn Sie bereits vor der Gesetzesreform eine anerkannte Pflegestufe hatten, dass Sie danach mindestens die gleichen Leistungen erhalten. Trotz dieses Grundsatzes sind viele Betroffene durch das neue System sehr verwirrt. Häufig haben sie den Eindruck, dass sie durch die neue Einstufung nicht mehr im gleichen Umfang versorgt werden.
Sollten Sie ebenfalls Zweifel an der korrekten Übernahme der Leistungen durch die Pflegekasse haben, können Sie sich an die Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland wenden. Beispielhaft hierfür sei die Adresse des Bundesverbandes angegeben.
Dieser führt zwar keine persönliche Beratung durch, doch können Sie hier die Adresse der Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland erfragen:
Verbraucherzentrale Bundesverband
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin
Tel.: 030 25 80 00
Die Kriterien für die Einstufung in Pflegegrad 5
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen durch die Pflegeversicherung stellen, dann kommt es zunächst zu einem Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Lediglich wenn Sie eine private Pflicht-Pflegeversicherung abgeschlossen haben, ist für diese Aufgabe das Unternehmen MEDICPROOF zuständig.
Dieses wendet genau wie der MDK das „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“ als Prüfverfahren an. Dieses sieht vor, sechs verschiedene Bereiche zu bewerten:
Kriterium | Prozentuale Gewichtung |
---|---|
Selbstversorgung | 40% |
Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen | 20% |
Alltagsleben und sozialer Kontakte | 15% |
Mobilität | 10% |
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 7,5% |
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 7,5% |
Die Betroffenen erhalten in jedem Bereich eine Punktzahl. Je unselbstständiger sie sind, desto höher ist der Wert. Der Pflegegrad 5 wird nur bei einer Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten vergeben. Das bedeutet, dass eine sehr umfassende Einschränkung der Selbstständigkeit vorliegen muss, die fast alle Bereiche umfasst.
Automatische Einteilung bei Pflegestufe 3 mit Demenz oder Härtefall
Eine Bewertung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ist allerdings nicht immer notwendig. Wenn Sie bereits vor der Gesetzesreform eine anerkannte Pflegestufe hatten, dann kommt es zu einer automatischen Neubewertung. Patienten mit Pflegestufe 3 erhalten ohne weitere Prüfung den Pflegegrad 5 – allerdings nur dann, wenn zusätzlich eine Demenz oder ein Härtefall anerkannt wurde.
Pflegegeld oder Pflegesachleistungen: Sie können selbst entscheiden
Das Ziel des Gesetzgebers besteht darin, dass die Pflegebedürftigen wenn möglich zu Hause durch ihre Angehörigen versorgt werden. Das ist zum einen im Sinne der Betroffenen, da diese sich in der Regel in ihrem gewohnten Umfeld heimischer fühlen. Zum anderen ist diese Form der Pflege mit vergleichsweise geringen Kosten verbunden. Aus diesem Grund erhalten die Betroffenen ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro ausbezahlt. Sie können frei darüber entscheiden, wie Sie dieses Geld verwenden.
In der Regel kommt es jedoch als Ausgleichszahlung für die Dienste der pflegenden Angehörigen zum Einsatz. Aufgrund der enormen Belastung, die die Pflege mit sich bringt, können diese meistens ihren Beruf nicht mehr ausüben. Um dennoch den Lebensunterhalt bestreiten zu können, erhalten sie in der Regel diesen Betreuungsbetrag. Gerade bei Pflegestufe 5 sind die Aufgaben jedoch so schwierig und umfangreich, dass die Angehörigen diese nicht mehr selbst übernehmen können. In diesem Fall empfiehlt es sich, einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen.
Wenn Sie sich hierfür entscheiden, erhalten Sie anstelle des Pflegegeldes Pflegesachleistungen. Der Endbetrag, der hierfür zur Verfügung steht, ist wesentlich höher – er liegt bei 1.995 Euro pro Monat. Dieses Geld erhalten Sie jedoch nicht zur freien Verfügung. Die Pflegedienste müssen die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Sollten Sie dieses Budget nicht vollständig ausnutzen, erhalten Sie den anteiligen Betrag des Pflegegeldes ausbezahlt.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Eine kleine Hilfe für den Alltag
Bei einer Pflegebedürftigkeit ist es besonders schwierig, am sozialen Leben teilzunehmen. Um dies zu fördern, erhalten Sie Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diesen Betreuungbsetrag können Sie beispielsweise für die Teilnahme an Gruppen mit anderen Betroffenen verwenden. Alternativ können Sie damit Entlastungsleistungen bezahlen – beispielsweise für eine Haushaltshilfe oder für eine Alltagsbegleitung.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Zusätzlich zu den normalen Anforderungen an die Pflege treten gelegentlich besondere Belastungssituationen auf – beispielsweise durch eine Krankheit. Selbst wenn diese überstanden ist, sind die Patienten häufig noch sehr geschwächt, was den Pflegeaufwand deutlich erhöht. Daher hat der Gesetzgeber für diese Situationen eine besondere Lösung eingeplant: Die Kurzzeitpflege. Hierfür stehen pro Jahr bis zu 1.612 Euro bereit. Die Maximaldauer liegt bei 28 Tagen. Auch in anderen Situationen kann es über einen begrenzten Zeitraum hinweg notwendig sein, eine alternative Lösung für die Übernahme der Pflege zu suchen – beispielsweise wenn die pflegenden Angehörigen selbst krank werden.
Außerdem haben sie Anrecht auf Urlaub. Das gibt ihnen die Möglichkeit, sich von dieser anstrengenden Tätigkeit zu erholen. Um dennoch eine gute Versorgung sicherzustellen, können Sie die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Hierfür gelten genau die gleichen Werte wie bei der Kurzzeitpflege.
Wenn Sie nur einen dieser beiden Dienste nutzen, dann erhöhen sich die Grenzen des jeweils anderen: Auf 3.224 Euro und acht Wochen für die Kurzzeitpflege und auf 2.418 Euro und sechs Wochen für die Verhinderungspflege. Während Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen, erhalten Sie die Hälfte des Pflegegeldes weiterhin ausbezahlt.
Tages- oder Nachtpflege: Entlastung für die Angehörigen
Personen mit Pflegegrad 5 benötigen in der Regel Betreuung rund um die Uhr. Für einen einzelnen Angehörigen ist dies jedoch in der Regel nicht zu leisten. Aus diesem Grund haben Sie Anspruch auf eine weitere Sachleistung: Auf die Tages- oder Nachtpflege. Das ermöglicht es, einen Teil des Tages in einer spezialisierten Pflegeeinrichtung zu verbringen. Das sorgt für eine erhebliche Entlastung. Dennoch wohnen die Betroffenen weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld. Der Betreuungsbetrag für diese Sachleistung liegt bei 1.995 Euro pro Monat.
Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung und Pflegekurse
Zusätzlich zur genannten Grundleistung erhalten Sie noch viele weitere Zuschüsse. Beispielsweise bekommen Sie einen Pauschalbetrag von 40 Euro, um Pflegehilfsmittel zu kaufen. Produkte, die im Hilfsmittelkatalog aufgeführt sind, können Sie separat beantragen. Bei Pflegegrad 5 ist es außerdem empfehlenswert, einen Hausnotruf zu installieren. Auch hierfür erhalten Sie eine Förderung. Schließlich ist es häufig notwendig, den Wohnraum an die Bedürfnisse der Pflege anzupassen – beispielsweise durch die Installation eines Treppenlifts oder durch den Umbau des Badezimmers, um dieses barrierefrei zu gestalten.
Hierfür erhalten Sie für jede genehmigte Baumaßnahme bis zu 4.000 Euro. Darüber hinaus organisieren die Pflegekassen Kurse, um die Grundlagen der pflegerischen Tätigkeit zu vermitteln. Pflegende Angehörige können daran unentgeltlich teilnehmen.
Stationäre Pflege: Bei Pflegegrad 5 häufig unausweichlich
Wenn eine Person pflegebedürftig wird, müssen Sie sich entscheiden, ob die Pflege stationär oder ambulant erfolgen soll. Die folgende Tabelle zeigt, wie die Verteilung bei den verschiedenen Pflegegraden aussieht:
Pflegegrad | Stationär | Ambulant |
---|---|---|
1 | 4.125 | 163.031 |
2 | 186.850 | 1.269.170 |
3 | 240.933 | 695.620 |
4 | 224.160 | 285.356 |
5 | 123.865 | 108.889 |
Diese Auflistung zeigt, dass lediglich bei Pflegegrad 5 mehr Personen stationär als ambulant betreut werden. Das liegt daran, dass hierbei die Anforderungen an die Pfleger so hoch sind, dass die Familienangehörigen dazu häufig nicht in der Lage sind. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, erhalten Sie ebenfalls einen Zuschuss durch die Pflegekasse.
Dieser liegt bei 2.005 Euro pro Monat. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Grundleistung. Der Endbetrag, den die stationäre Pflege hervorruft, liegt deutlich höher. Deshalb müssen Sie in diesem Fall mit einem erheblichen Eigenanteil rechnen.
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